ADR-Unterweisung 2025: Neue Pflicht für Fahrer — was KMU jetzt tun müssen
Seit dem 26. Juni 2025 gilt die Unterweisungspflicht nach ADR 1.3 auch für Fahrer mit ADR-Schulungsbescheinigung. Was sich geändert hat, was KMU jetzt dokumentieren müssen und welche Strafen drohen.

Wer Gefahrgut auf der Straße transportiert, braucht Fahrer mit ADR-Schulungsbescheinigung — das wissen die meisten. Was aber viele nicht wissen: Seit dem 26. Juni 2025 ist die betriebliche Unterweisung nach ADR Kapitel 1.3 auch für Fahrer mit gültiger ADR-Bescheinigung Pflicht. Die bisherige Ausnahme ist gestrichen. Wer das nicht umsetzt, riskiert Bußgelder und im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken.
Was sich am 26. Juni 2025 geändert hat
Bis Mitte 2025 galt eine einfache Regel: Fahrer mit gültiger ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR waren von der allgemeinen Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 ADR ausgenommen (ehemals geregelt in Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR). Die Logik dahinter: Wer die anspruchsvolle ADR-Fahrerprüfung bestanden hat, gilt als ausreichend geschult.
Diese Ausnahme ist mit der ADR-Ausgabe 2025 und der entsprechenden Anpassung der nationalen Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (GGVSEB) entfallen. Seit dem 26. Juni 2025 gilt:
Die Unterweisung nach ADR 1.3 ist für alle Personen Pflicht, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter berührt — ohne Ausnahme für Fahrer mit ADR-Schulungsbescheinigung.
Das bedeutet konkret: Ein Fahrer mit gültigem ADR-Schein benötigt zusätzlich die betriebliche Unterweisung nach ADR 1.3. Beides steht nebeneinander, eines ersetzt nicht das andere.
Warum wurde die Ausnahme gestrichen?
Die ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 vermittelt allgemeines Fachwissen über Gefahrgutvorschriften, Gefahrenklassen, Verpackungen und Fahrzeuganforderungen. Sie ist generalistisch und gilt für den gesamten Straßentransport.
Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist hingegen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen. Sie behandelt die konkreten internen Abläufe im jeweiligen Betrieb: Welche Gefahrstoffe werden transportiert? Welche Routen werden gefahren? Welche Notfallmaßnahmen gelten vor Ort? Welche Besonderheiten gibt es beim Be- und Entladen am eigenen Standort?
Diese betriebsspezifischen Inhalte lassen sich nicht durch eine allgemeine Prüfung abdecken — deshalb ist die zusätzliche Unterweisung jetzt für alle verpflichtend.
Wer muss unterwiesen werden — und von wem?
Personenkreis
Die Unterweisungspflicht nach ADR 1.3 erfasst alle Personen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter berührt. Das umfasst:
- Fahrzeugführer — auch und gerade mit ADR-Schulungsbescheinigung
- Verlader und Entlader
- Versand- und Empfangspersonal
- Lagermitarbeiter, die Gefahrgut umschlagen
- Personal, das Beförderungspapiere erstellt oder Kennzeichnungen anbringt
- Mitarbeiter in der Disposition, die Gefahrguttransporte planen
Durchführung
Die Unterweisung muss vom Arbeitgeber organisiert und durchgeführt werden. Sie kann intern erfolgen — etwa durch den Gefahrgutbeauftragten oder eine entsprechend qualifizierte Person — oder extern beauftragt werden. Wichtig: Die Unterweisung muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit stattfinden und in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden.
Taktung
Die ADR-Unterweisung muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und regelmäßig — in der Praxis empfohlen alle ein bis zwei Jahre — aufgefrischt werden. Spätestens mit jeder neuen ADR-Ausgabe (Zweijahresrhythmus) ist eine Auffrischung sinnvoll, da sich Vorschriften ändern können. Bei wesentlichen Änderungen im Betrieb — neue Produkte, neue Routen, neue Fahrzeuge — ist eine zusätzliche Unterweisung erforderlich.
Was die Unterweisung enthalten muss
Die Unterweisung nach ADR 1.3 ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen. Das bedeutet: Ein standardisierter PowerPoint-Schulungsfilm für alle reicht nicht aus. Die Inhalte müssen sich auf die konkreten Gefährdungen und Abläufe im eigenen Betrieb beziehen.
Mindestens behandelt werden sollten:
- Allgemeine Gefahrenmerkmale der transportierten Güter (Klassen, Eigenschaften, Verpackungsgruppen)
- Betriebsspezifische Abläufe — Be- und Entladevorgänge, Fahrzeugzuordnung, Routenplanung
- Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug und am Arbeitsplatz — wo befindet sich was, wie wird sie eingesetzt
- Notfallmaßnahmen — Verhalten bei Undichtigkeiten, Bränden, Unfällen; Alarmierungsketten
- Schriftliche Weisungen (früher „Unfallmerkblatt") — Inhalt, Mitführungspflicht, praktische Anwendung
- Besonderheiten bei LQ/Begrenzten Mengen — falls im Betrieb relevant
Bei Transporten im Rahmen der 1000-Punkte-Regel (ADR 1.1.3.6) oder der Freistellung für begrenzte Mengen (LQ) ist die Unterweisung nach 1.3 ebenfalls Pflicht — ein ADR-Schein ist dafür nicht erforderlich, die Unterweisung aber schon.
Dokumentation: Was aufzubewahren ist
Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden. Pro Unterweisung sind mindestens zu erfassen:
- Name der unterwiesenen Person
- Datum der Unterweisung
- Inhalt der Unterweisung (Stichwortartig, nachvollziehbar)
- Bestätigung durch die unterweisende Person (Unterschrift)
Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Kontrollen — etwa durch das Bundesamt für Güterverkehr oder die zuständige Landesbehörde — werden diese Unterweisungsnachweise regelmäßig geprüft.
Tipp: Dokumentation nicht dem Zufall überlassen
In vielen Betrieben liegen Unterweisungsnachweise verteilt in Personalakten, Excel-Listen oder Papierordnern. Bei einer Kontrolle muss aber alles schnell vorliegen. Eine zentrale Unterweisungsmappe — oder besser: ein digitales Dokumentationssystem — spart hier Zeit und Nerven. Wer Compliance-Prozesse digitalisiert, hat Unterweisungsnachweise, Prüffristen und Schulungsstände an einem Ort und kann Nachweise per Knopfdruck exportieren.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Wer die Unterweisungspflicht nach ADR 1.3 nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der GGVSEB. Die Bandbreite der Sanktionen:
- Fehlende Unterweisungsnachweise: Bußgelder, die je nach Bundesland und Schwere zwischen 500 € und mehreren Tausend Euro liegen können
- Keine Unterweisung durchgeführt: Höhere Bußgelder, insbesondere wenn mehrere Mitarbeiter betroffen sind
- Vorsätzliche oder wiederholte Verstöße: deutlich höhere Beträge
Hinzu kommt das Haftungsrisiko: Bei einem Gefahrgutunfall ohne nachweisbare Unterweisung kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen — auch gegenüber der eigenen Versicherung, die bei nachgewiesener Pflichtverletzung Regress nehmen kann.
Details zu den allgemeinen Pflichten und Fehlerquellen im Gefahrguttransport haben wir im Artikel ADR-Bußgeld vermeiden zusammengestellt.
FAQ
Reicht der ADR-Schein nicht mehr aus?
Nein. Der ADR-Schein (Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2) bleibt für kennzeichnungspflichtige Transporte Pflicht. Zusätzlich ist seit dem 26. Juni 2025 die betriebliche Unterweisung nach ADR 1.3 für alle Personen erforderlich — auch Fahrer mit ADR-Schein. Beides steht nebeneinander.
Müssen auch Fahrer unterwiesen werden, die nur LQ-Transporte fahren?
Ja. Auch bei Transporten begrenzter Mengen (LQ) oder im Rahmen der 1000-Punkte-Regel (ADR 1.1.3.6) ist die Unterweisung nach Kapitel 1.3 vorgeschrieben — für alle beteiligten Personen. Die ADR-Schulungsbescheinigung nach 8.2 ist dafür nicht erforderlich, die Unterweisung aber schon.
Wie oft muss die ADR-Unterweisung wiederholt werden?
Das ADR schreibt keine feste Frist vor, empfohlen wird ein Turnus von ein bis zwei Jahren. Spätestens mit jeder neuen ADR-Ausgabe (Zweijahresrhythmus) sollte eine Auffrischung erfolgen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen — neue Produkte, neue Fahrzeuge, geänderte Abläufe — ist außerplanmäßig zu unterweisen.
Kann der Arbeitgeber die Unterweisung selbst durchführen?
Ja, wenn er über die entsprechende Sachkunde verfügt. In der Praxis übernimmt der Gefahrgutbeauftragte die Unterweisung oder eine entsprechend qualifizierte Person. Externe Dienstleister bieten ebenfalls ADR-1.3-Unterweisungen an. Wichtig ist die dokumentierte Nachweiserstellung.
Was KMU jetzt tun sollten
Die Änderung ist seit Juni 2025 in Kraft — wer bis heute nicht reagiert hat, handelt bereits pflichtwidrig. Die wichtigsten Schritte:
- Bestand aufnehmen: Wer im Betrieb ist von der Unterweisungspflicht betroffen? Fahrer, Lagerpersonal, Versandstelle — alle erfassen.
- Unterweisung durchführen: Für alle betroffenen Mitarbeiter eine tätigkeitsbezogene 1.3-Unterweisung organisieren — auch für Fahrer mit ADR-Schein.
- Dokumentation aufbauen: Unterweisungsnachweise mit Name, Datum, Inhalt und Unterschrift. Zentral ablegen, mindestens fünf Jahre.
- Wiederholungszyklus festlegen: Turnus definieren (jährlich oder mindestens bei jeder ADR-Neuausgabe) und als Prüffrist im Kalender hinterlegen.
- Bei Unsicherheit Unterstützung holen: Wer nicht weiß, ob die bisherigen Unterweisungen ausreichen, sollte den Stand prüfen lassen.
Fazit
Die Streichung der Ausnahme für Fahrer mit ADR-Schulungsbescheinigung ist keine Formalie — sie verpflichtet KMU, die Gefahrgut transportieren, zu einer zusätzlichen, dokumentierten Unterweisung aller beteiligten Personen. Der Aufwand ist überschaubar, die Risiken bei Nichtbeachtung aber erheblich. Wer jetzt den Bestand aufnimmt, die Unterweisungen durchführt und die Nachweise zentral dokumentiert, hat das Thema dauerhaft strukturiert.
Wenn Sie Unterstützung benötigen — bei der Durchführung der 1.3-Unterweisung, beim Aufbau der Dokumentation oder bei der Prüfung, ob Ihr Betrieb alle Pflichten erfüllt — nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf. Wir helfen Ihnen, die Gefahrgut-Pflichten praktisch und nachvollziehbar zu strukturieren.

Über den Autor
Dennis WeberGründer & Geschäftsführer, DeWe Consulting UG
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV V2)
- Brandschutzbeauftragter (vfdb / TÜV)
- Gefahrgutbeauftragter (ADR)
- Umweltmanagementbeauftragter
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