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Brandschutz7 Minuten Lesezeit17. Oktober 2026

Brandschutzhelfer im Betrieb: Pflicht, Ausbildung & Praxis-Tipps

Mindestens 5 % der Beschäftigten müssen als Brandschutzhelfer ausgebildet sein – aber viele Betriebe haben keine oder zu wenige. Was die ASR A2.2 vorschreibt und wie KMU es pragmatisch umsetzen.

Brandschutzhelfer im Betrieb: Pflicht, Ausbildung & Praxis-Tipps

Die Feuerlöscher hängen an der Wand, die Brandschilder sind angebracht – aber weiß jemand im Team, wie man das Gerät im Ernstfall tatsächlich bedient? Genau hier setzt die Pflicht zum Brandschutzhelfer an. Und sie betrifft mehr Betriebe, als viele denken: Ab dem ersten Beschäftigten muss der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern ausbilden und als Brandschutzhelfer benennen. Keine Empfehlung, sondern Pflicht nach § 10 ArbSchG und ASR A2.2.

Wann sind Brandschutzhelfer Pflicht?

Die Rechtsgrundlage ist eindeutig: § 10 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Die Technische Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" konkretisiert das: Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und praktische Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.

Gilt für jede Arbeitsstätte – vom Büro über die Werkstatt bis zur Produktion. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für kleine Betriebe. Wer Mitarbeiter hat, muss Brandschutzhelfer stellen.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – nicht aus einer starren Formel. Die ASR A2.2 nennt als Richtwert:

  • 5 % der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung (z. B. Bürobetrieb)
  • Deutlich mehr bei erhöhter Brandgefährdung – etwa bei Schweiß- und Lötarbeiten, Verarbeitung brennbarer Stoffe, großflächigen Lagern
  • Mindestens drei Personen werden in der Praxis empfohlen, weil einzelne Mitarbeiter durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung abwesend sein können

Der oft gehörte Einwand „Wir haben nur acht Mitarbeiter, also reicht einer" geht nach hinten los: Fällt diese eine Person im Brandfall aus, steht der Betrieb ohne ausgebildeten Helfer da. Bei Schichtbetrieb muss jede Schicht ausreichend besetzt sein.

Was muss die Ausbildung umfassen?

Die DGUV Information 205-023 regelt die Anforderungen an die Ausbildung zum Brandschutzhelfer. Sie umfasst:

  1. Theorie: Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände, Verhalten im Brandfall
  2. Praxis: Übungen im Umgang mit verschiedenen Feuerlöschern – mit echtem Löschvorgang, nicht nur Theorie
  3. Dauer: Mindestens vier Stunden (zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten für die Theorie plus praktische Übung)
  4. Innerbetriebliche Einweisung: Zusätzlich zur externen Ausbildung muss der Brandschutzhelfer in die spezifischen Brandschutzmaßnahmen und Gegebenheiten des eigenen Betriebs eingewiesen werden

Eine rein digitale Schulung ohne praktische Übung erfüllt die Anforderungen nicht. Die praktische Löschübung ist unverzichtbarer Bestandteil – das bestont die DGUV ausdrücklich.

Auffrischung: Wie oft?

Die Ausbildung sollte alle 3 bis 5 Jahre wiederholt werden – oder früher bei wesentlichen Veränderungen: nach einem Brandereignis, bei Änderung der Brandschutzordnung, bei veränderter Brandgefährdung oder bei neuen Brandschutzeinrichtungen.

Häufige Fehler in der Praxis

Keine Brandschutzhelfer benannt. Die Feuerlöscher sind da, die Unterweisung der Mitarbeiter nach § 12 ArbSchG wurde gemacht – aber niemand wurde formell als Brandschutzhelfer ausgebildet und benannt. Das ist der häufigste Mangel.

Ausbildung nie aufgefrischt. Die Ausbildung liegt acht Jahre zurück, die ursprünglich Ausgebildeten sind nicht mehr im Betrieb, niemand hat nachgerüstt. Die Pflicht zur Benennung gilt fortlaufend, nicht einmalig.

Anzahl nicht an Gefährdung angepasst. Ein Betrieb hat 5 % der Beschäftigten ausgebildet – arbeitet aber in Schichten. In der Nachtschicht ist dann kein Brandschutzhelfer anwesend. Die Gefährdungsbeurteilung muss Schichtbetrieb und Abwesenheiten berücksichtigen.

Keine Dokumentation. Die Ausbildung wurde durchgeführt, aber es gibt keinen Nachweis: Wer wurde wann ausgebildet? Wer ist aktuell benannt? Wer ist zuständig? Im Prüfungsfall – ob durch die Berufsgenossenschaft, den Versicherungsschaden oder die Behörde – fehlt dann alles.

Brandschutzhelfer vs. Brandschutzbeauftragter

Diese beiden Rollen werden häufig verwechselt, sind aber grundverschieden:

  • Brandschutzhelfer sind Mitarbeiter, die im Ernstfall Entstehungsbrände bekämpfen und die Evakuierung unterstützen. Ausbildung: ein Halbtageskurs, alle 3–5 Jahre aufgefrischt.
  • Brandschutzbeauftragter ist eine qualifizierte Fachkraft (Ausbildung nach vfdb/TÜV), die den betrieblichen Brandschutz organisatorisch verantwortet – Brandschutzordnung, Brandschauen, Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Behörden. Er ist nicht in jedem Betrieb Pflicht, aber bei erhöhter Brandgefährdung, behördlichen Auflagen oder Versicherungsanforderungen.

Beide Funktionen ergänzen sich: Der Brandschutzbeauftragte organisiert und plant, die Brandschutzhelfer handeln vor Ort. Ein Betrieb kann Brandschutzhelfer brauchen, ohne einen Brandschutzbeauftragten zu stellen – umgekehrt reicht ein Brandschutzbeauftragter allein nicht, wenn die Helfer vor Ort fehlen. Mehr zur Rolle des Brandschutzbeauftragten im Überblick der Betriebsbeauftragten.

ASR A2.2: Was sich 2025 geändert hat

Die ASR A2.2 wurde im Mai 2025 überarbeitet. Wesentliche Änderungen:

  • Brandschutzbeauftragter wurde als eigener Abschnitt gestrichen und als Hinweis bei den organisatorischen Maßnahmen eingeordnet. Es gibt weiterhin keine generelle bundesweite Bestellpflicht, aber landesrechtliche Vorschriften, Auflagen und Versicherungsanforderungen bleiben verbindlich.
  • Der Begriff „Räumungsübung" wurde durch „Evakuierungsübung" ersetzt.
  • Vorgaben zu Wandhydranten und Löschanlagen wurden präzisiert.

Praktisch heißt das: Bestehende Dokumente und Unterweisungen sollten mit der aktuellen Fassung abgeglichen werden. Wer sich auf den Stand der ASR A2.2 aus den Vorjahren verlässt, kann bei einer Prüfung Lücken aufweisen.

FAQ

Muss jeder Betrieb Brandschutzhelfer ausbilden? Ja. Ab dem ersten Beschäftigten gilt die Pflicht nach § 10 ArbSchG und ASR A2.2. Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aber mindestens so viele, dass in jeder Schicht jemand anwesend ist.

Reicht eine Online-Schulung? Nein. Die Ausbildung muss eine praktische Löschübung umfassen. Eine rein digitale Unterweisung ohne praktischen Teil erfüllt die DGUV-Anforderungen nicht.

Werden die Kosten vom Arbeitgeber getragen? Ja. Die Ausbildungskosten sind Betriebsaufwand des Arbeitgebers, da Brandschutz zu den allgemeinen Arbeitgeberpflichten gehört.

Müssen auch alle Mitarbeiter unterwiesen werden? Ja – unabhängig von den Brandschutzhelfern muss jeder Mitarbeiter mindestens einmal jährlich über Brandgefahren und das Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Die Brandschutzhelfer-Ausbildung geht darüber hinaus.

Fazit

Brandschutzhelfer sind kein Papiertitel, sondern die Personen, die im Ernstfall den Unterschied machen – zwischen einem gelöschten Entstehungsbrand und einem Totalschaden. Die Pflicht ist klar, die Umsetzung ist in den meisten Betrieben pragmatisch machbar: Gefährdungsbeurteilung prüfen, Anzahl festlegen, ausbilden, benennen, dokumentieren, alle 3–5 Jahre auffrischen. Wer das nicht nachweist, riskiert Bußgelder, Versicherungseinbußen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Brandschutz ordnen und organisieren – mit Unterweisung, Dokumentation und regelmäßiger Prüfung der Anlagen – ist genau der Bereich, in dem ich Betriebe begleite. Unverbindlich Kontakt aufnehmen, wenn Sie Ihren Brandschutz auf Stand bringen wollen.

Dennis Weber – Gründer DeWe Consulting

Über den Autor

Dennis Weber

Gründer & Geschäftsführer, DeWe Consulting UG

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV V2)
  • Brandschutzbeauftragter (vfdb / TÜV)
  • Gefahrgutbeauftragter (ADR)
  • Umweltmanagementbeauftragter

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