Gefahrgutbeauftragter: Wann braucht ein KMU einen?
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gilt für jedes Unternehmen, das an Gefahrguttransporten beteiligt ist — aber es gibt Freistellungen. Wann ein Beauftragter Pflicht ist und wann nicht.

Wer in seinem Betrieb Gefahrgut versendet, befördert oder empfängt, stellt sich früher oder später eine Frage: Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten? Die Antwort ist nicht immer eindeutig — die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) kennt mehrere Freistellungen, die gerade für kleinere Betriebe relevant sind.
Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht?
Grundsätzlich gilt: Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligter im Sinne der GGVSEB zugewiesen sind, muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (§ 1 GbV). Das betrifft nicht nur Speditionen — auch Hersteller, die Gefahrgut versenden, Betriebe, die es empfangen, und Unternehmen, die es lagern oder verpacken, können bestellungspflichtig sein.
Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist keine schriftliche Bestellung erforderlich. Die Bestellung muss im Unternehmen bekanntgegeben werden — jeder Beschäftigte muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wie er erreichbar ist.
Wann braucht man keinen? Die Freistellungen
Die GbV (§ 2) kennt mehrere Befreiungstatbestände, die besonders für kleinere und mittlere Unternehmen relevant sind:
1. Kleinmengen nach ADR 1.1.3.6 Bleibt die beförderte Menge pro Beförderungseinheit unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Höchstmengen (die „1000-Punkte-Regel"), ist kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich. Die Mengen werden mit stoffspezifischen Multiplikatoren gewichtet; die Summe der Produkte darf 1.000 nicht überschreiten.
2. Beförderungen in begrenzten Mengen (LQ, Kapitel 3.4 ADR) Wer ausschließlich nach den Freistellungen des Kapitels 3.4 oder 3.5 ADR befördert, braucht keinen Gefahrgutbeauftragten. LQ-Verpackungen sind am weißen Rautensymbol erkennbar.
3. Eigenbedarf bis 50 Tonnen pro Kalenderjahr Wer im Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert, ist von der Bestellungspflicht befreit (§ 2 GbV). Bei radioaktiven Stoffen gilt dies nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911.
4. Auftraggeber des Absenders bis 50 Tonnen Unternehmen, die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, benötigen ebenfalls keinen Gefahrgutbeauftragten — ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und Güter der Beförderungskategorie 0 nach 1.1.3.6.3 ADR.
5. Nur Empfänger, Fahrzeugführer oder Verpackungssteller Wer ausschließlich Pflichten als Empfänger, Fahrzeugführer, Hersteller oder Rekonditionierer von Verpackungen hat, ist ebenfalls befreit.
Die 1000-Punkte-Regel in der Praxis
Die mengenmäßige Freistellung nach 1.1.3.6 ADR funktioniert so: Die beförderte Menge jedes Gefahrguts wird mit einem stoffspezifischen Multiplikator (1, 3 oder 50) multipliziert. Die Summe aller Produkte darf 1.000 nicht überschreiten.
Beispiel: 200 Liter Benzin (UN 1203, Multiplikator 3) ergeben 200 × 3 = 600 Punkte. Zusammen mit 100 Litern Diesel (UN 1202, Multiplikator 3) = 300 Punkte ergibt das 900 — unter 1.000, also freigestellt.
Wichtig: Die Freistellung gilt pro Beförderungseinheit (Fahrzeug), nicht pro Sendung. Werden mehrere Aufträge in einem Fahrzeug zusammengeführt, werden die Mengen addiert. Und sobald bei einem Transport die Freistellung nicht greift — etwa weil offene Warntafeln geführt werden müssen — ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Was macht ein Gefahrgutbeauftragter?
Der Gefahrgutbeauftragte überwacht die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Überwachung der Einhaltung der ADR-Bestimmungen
- Beratung des Unternehmens bei Gefahrguttransporten
- Erstellung von Jahresberichten an die Unternehmensleitung
- Meldung von Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen können
- Zusammenarbeit mit den Behörden
Der Gefahrgutbeauftragte muss sachkundig sein — er benötigt einen gültigen Schulungsnachweis für die betroffenen Verkehrsträger. Die Fortbildung sollte im Zweijahresrhythmus erfolgen, um Änderungen im ADR Rechnung zu tragen.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt, nicht rechtzeitig bestellt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bestellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 GbV. Bußgelder können bis zu 15.000 Euro betragen.
Zusätzlich können bei einem Gefahrgutunfall ohne bestellten Gefahrgutbeauftragten die Versicherungsleistungen gekürzt werden — die fehlende Bestellung kann als Organisationsverschulten gewertet werden.
FAQ
Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten, wenn wir nur gelegentlich Gefahrgut versenden? Das kommt auf die Menge an. Bis 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr für den Eigenbedarf oder als Auftraggeber des Absenders besteht Bestellungsfreiheit. Wer darüber hinausgeht oder Transporte durchführt, die nicht freigestellt sind, muss einen Beauftragten bestellen.
Kann der Inhaber selbst Gefahrgutbeauftragter sein? Ja. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist keine schriftliche Bestellung erforderlich. Er muss aber sachkundig sein — das heißt, er braucht den Schulungsnachweis für die jeweiligen Verkehrsträger.
Gilt die Freistellung auch, wenn wir die 50 Tonnen überschreiten? Überschreiten Sie die 50-Tonnen-Grenze, aber alle Transporte laufen ausschließlich nach den Freistellungen des ADR (Kapitel 1.1.3.6, 3.4 oder 3.5), brauchen Sie keinen Gefahrgutbeauftragten. Findet aber auch nur ein Transport statt, bei dem die Freistellungen nicht greifen (z. B. mit offenen Warntafeln), ist ein Beauftragter zu bestellen.
Müssen auch die Beschäftigten unterwiesen werden, wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt ist? Ja. Auch befreite Unternehmen müssen ihr Personal nach ADR Kapitel 1.3 unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich wiederholt werden. Diese Pflicht entfällt nicht durch die Freistellung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.
Fazit
Die Frage nach dem Gefahrgutbeauftragten ist eine Frage der Menge und der Art der Beteiligung. Kleine und mittlere Unternehmen sind häufig von der Bestellungspflicht befreit — die Freistellungen nach § 2 GbV decken viele Praxisfälle ab. Wer sich unsicher ist, sollte die eigene Transportmenge gegen die Schwellen prüfen und im Zweifel fachlichen Rat einholen.
Die Unterweisungspflicht nach ADR Kapitel 1.3 bleibt jedoch auch für befreite Unternehmen bestehen. Mit der Online-Unterweisungsplattform von DeWe Consulting können Sie diese Pflicht erfüllen — verständlich aufbereitet, serverseitig geprüft, mit dokumentiertem Nachweis. Vor Ort in Mittelhessen; weitere Regionen nach Vereinbarung. Digitale Zusammenarbeit überregional.
Unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Über den Autor
Dennis WeberGründer & Geschäftsführer, DeWe Consulting UG
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV V2)
- Brandschutzbeauftragter (vfdb / TÜV)
- Gefahrgutbeauftragter (ADR)
- Umweltmanagementbeauftragter
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