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Arbeitssicherheit6 Minuten Lesezeit15. Juli 2026

Gefahrstoffverzeichnis: Pflicht für jeden Betrieb

Wer im Betrieb mit Gefahrstoffen umgeht, braucht ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV – unabhängig von der Betriebsgröße.

Reinigungsmittel, Kraftstoffe, Klebstoffe, Lacke – Gefahrstoffe finden sich in fast jedem Betrieb, auch dort, wo niemand von „Chemie" sprechen würde. Wo Gefahrstoffe eingesetzt oder gelagert werden, verlangt § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis – ohne Ausnahme für kleine Betriebe.

Was muss im Gefahrstoffverzeichnis stehen?

Ein rechtssicheres Verzeichnis enthält zu jedem eingesetzten Gefahrstoff mindestens:

  • Bezeichnung des Stoffs oder Gemischs
  • Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklassen und -kategorien)
  • Mengenbereich, der im Betrieb vorhanden ist
  • Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt
  • Arbeitsbereich, in dem der Stoff verwendet wird

Zusammenspiel mit dem Sicherheitsdatenblatt

Für jeden Gefahrstoff muss ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers vorliegen und für Mitarbeiter zugänglich sein. Das Gefahrstoffverzeichnis ist dabei die Übersicht, das SDB die Detailinformation – beide gehören zusammen, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.

Der häufigste Fehler: veraltete Listen

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist kein einmalig erstelltes Dokument. In der Praxis scheitert es oft daran, dass:

  • neue Produkte eingeführt werden, ohne das Verzeichnis zu aktualisieren
  • Lieferanten das Sicherheitsdatenblatt ändern (neue Einstufung), ohne dass der Betrieb es bemerkt
  • ausgemusterte Stoffe nie aus der Liste entfernt werden

Bei einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft ist ein veraltetes Verzeichnis fast so kritisch wie ein fehlendes – es suggeriert Vollständigkeit, die tatsächlich nicht besteht.

Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung

Das Gefahrstoffverzeichnis ist die Grundlage für den gefahrstoffspezifischen Teil der Gefährdungsbeurteilung: Erst wenn bekannt ist, welche Stoffe in welcher Menge und Einstufung vorhanden sind, lassen sich Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, persönlich) sinnvoll ableiten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend auch die stoffbezogene Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter.

Berührungspunkt zum Umweltrecht

Wer Gefahrstoffe in relevanten Mengen lagert, hat häufig zusätzlich Pflichten nach der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (AwSV) zu beachten – etwa zu Auffangwannen, Kennzeichnung von Lagerbehältern und Prüfintervallen. Das Gefahrstoffverzeichnis und das umweltrechtliche Stoffregister sollten inhaltlich übereinstimmen; mehr dazu im Artikel zu Umweltmanagement-Pflichten für KMU.

Praxis-Tipp: Ein fester Prozess – neuer Stoff kommt nicht in den Betrieb, ohne dass Verzeichnis und Sicherheitsdatenblatt vorher geprüft wurden – verhindert die meisten Lücken von vornherein.

Wer ist für die Pflege verantwortlich?

Rechtlich verantwortlich bleibt immer der Arbeitgeber. In der Praxis wird die laufende Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses häufig an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine benannte Person im Einkauf delegiert – wichtig ist, dass diese Zuständigkeit klar und schriftlich festgelegt ist, damit neue Produkte nicht am Verzeichnis vorbei in den Betrieb gelangen. Ein zentraler Blick auf alle vier Beauftragten-Rollen findet sich im Überblick der Betriebsbeauftragten.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Pflicht auch für sehr kleine Mengen? Ja, die Grundpflicht zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses gilt unabhängig von der Menge – lediglich der Detaillierungsgrad der abgeleiteten Schutzmaßnahmen kann sich nach der tatsächlichen Gefährdung richten.

Reicht eine Liste der Produktnamen ohne Einstufung? Nein. Ohne CLP-Einstufung und Mengenangabe lässt sich daraus keine Gefährdungsbeurteilung ableiten – eine reine Produktliste erfüllt die Anforderungen nicht.

Wie oft sollte das Verzeichnis aktualisiert werden? Im Idealfall bei jeder Änderung im Produktsortiment, mindestens aber einmal jährlich im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung.

Fazit

Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine der Pflichten, die unabhängig von der Betriebsgröße gelten und trotzdem regelmäßig veralten. Wer es als lebendes Dokument mit klarem Aktualisierungsprozess führt, statt es einmal zu erstellen und abzuheften, ist im Kontrollfall auf der sicheren Seite. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Ihr Verzeichnis überprüfen lassen möchten.

Dennis Weber – Gründer DeWe Consulting

Über den Autor

Dennis Weber

Gründer & Geschäftsführer, DeWe Consulting UG

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV V2)
  • Brandschutzbeauftragter (vfdb / TÜV)
  • Gefahrgutbeauftragter (ADR)
  • Umweltmanagementbeauftragter

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